In jüngster Zeit kommt es immer öfters vor, dass Diebe es nicht auf das ganze Auto, sondern nur auf einzelne Teile wie Navigationsgeräte oder Radios abgesehen haben. Nach dem Diebstahl einzelner Teile stellt sich dann die Frage, was dabei durch die Versicherung abgedeckt ist. Grundsätzlich ist der Diebstahl von Autoteilen ein Fall für die Teilkasko. Allerdings kann sich der Umfang des Versicherungsschutzes je nach gewähltem Tarif zum Teil deutlich unterscheiden. Dies gilt sowohl für die Tarife verschiedener Versicherungen wie auch innerhalb derselben Gesellschaft. Deshalb sollte man sich vor dem Abschluss einer Teilkaskoversicherung die jeweiligen Vertragsbedingungen immer sehr genau ansehen.
Vom Grundsatz her übernimmt die Teilkaskoversicherung die Kosten für solche Autoteile, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind. Zudem müssen die Teile auf der “Liste der mitversicherten Teile” zur Teilkaskoversicherung aufgeführt sein. Versichert sind in der Regel fest eingebaute Navigationsgeräte, CD-Wechsler, Lautsprecher oder Leichtmetallräder. Bei den meisten Versicherungen gelten für Autoteile bestimmte finanzielle Obergrenzen. Ein gängiger Betrag hierfür sind 2500 Euro. Schäden werden dann nur bis zu diesem Höchstbetrag erstattet. Die Teilkaskoversicherung hat beim Diebstahl von Autoteilen zumeist noch einen weiteren Haken. So wird in der Regel nur der Zeitwert der entwendeten Gegenstände erstattet.
Bei Teilen, die schon ein oder zwei Jahre alt sind, ist dies oftmals nur die Hälfte. Bestimmte Autoteile wie Dachkoffer oder Tuningkits sind nur gegen einen separaten Aufpreis zu versichern. Wer diesen nicht bezahlt, erhält bei einem Diebstahl keine Kosten erstattet. Wer nachträglich Teile in seinem Fahrzeug einbaut, muss dies unbedingt der Versicherung melden. Diese werden dann der bereits vorhandenen Teileliste hinzugefügt. Sollte sich der Versicherungsbeitrag durch den späteren Einbau der Teile erhöhen, so erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Mitteilung.
Sich im Fahrzeug befindliche lose Gegenstände sind durch die Teilkasko generell nicht mitversichert. Dies gilt beispielsweise für Gepäck, Handys oder transportable Navigationsgeräte. Diese Gegenstände lassen sich eventuell über eine separate Gepäckversicherung absichern. Teilweise bieten die Gesellschaften auch die Möglichkeit, sich im Auto befindliche Gegenstände über die Hausratversicherung zu versichern. Ausnahmen gelten in der Regel für Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben sind wie Warndreieck, Verbandskasten, Warnwesten oder serienmäßig vorhandenes Werkzeug. Diese Sachen sind über die Teilkaskoversicherung abgedeckt.
Voraussetzung für die Übernahme eines Schadens ist, dass der Fahrer sein Fahrzeug bei Verlassen entsprechend abschließt. Geschieht dies nicht, lehnt die Versicherung eine Erstattung des Schadens zumeist ab. Allerdings hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil jüngst festgelegt, dass die Versicherung bei Nichtabschließen des Fahrzeugs die Erstattung nicht generell ablehnen darf. Nach Auffassung des Gerichts ist dabei entscheidend, wo sich das Fahrzeug befindet. So können Fahrzeughalter in einer ländlichen Gegend, das Fahrzeug auch kurzfristig verlassen ohne dieses abzuschließen, ohne dass sie dadurch den Versicherungsschutz verlieren.